Wann darf ich mit dem Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV fahren?

Das Kurzzeitkennzeichen zeigt sich nach den im Jahre 2015 durchgeführten Änderungen relativ eingeschränkt. Dennoch gibt es Möglichkeiten, die Überführungsschilder auch ohne TÜV einsetzen zu können. Wie das funktioniert und welche Einschränkungen dabei relevant sind, zeigt dieser Artikel.

Warum wurde das Kennzeichen überhaupt eingeschränkt?

Es gibt einige Gründe, die zur Aufhebung der Einfachheit von Kurzzeitkennzeichen geführt haben. Verschiedene Personengruppen haben das Nummernschild missbraucht und sich somit Gesetzeslücken geschaffen, die es nie hätte geben sollen.

So stand das Fahren mit nicht ausgefüllter roter Zulassung zwar unter Strafe. Diese war jedoch verschwindend gering, sodass ein Kurzzeitkennzeichen mehrfach für verschiedene Autos verwendet werden konnte – obwohl die Mehrfachzulassung nicht genehmigt war und ist. Wer erwischt wurde, zahlte ein geringes Bußgeld und trug die Daten des aktuellen Fahrzeugs nach. Eine lohnende Alternative zur regulären Zulassung mehrerer Kennzeichen.

Ebenfalls illegal und dennoch praktiziert war die Fernzulassung im Auto. Deutsche Kurzzeitkennzeichen wurden zugelassen und ins Ausland mitgenommen, wo wiederum ein Auto mit den Nummernschildern bestückt wurde. Rechtlich gesehen ist das eine Verletzung des Hoheitsrechtes der Staaten, da jedes Land seine eigene Zulassungsverordnung hat.

Last but not least wurde es außerdem problematisch, weil die völlige TÜV-Freiheit der Kennzeichen ein Sicherheitsrisiko darstellte. Das Auto sollte zwar verkehrstüchtig sein – das ist jedoch Auslegungssache und wurde von einigen Personen ausgenutzt, die letztlich abenteuerliche Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen unternahmen.

Wie ist es heute mit dem TÜV bei Kurzzeitkennzeichen?

Heutzutage dürfen Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV genutzt werden, wenn

  • die Fahrt der Erlangung des TÜVs dient oder
  • zu einer Werkstatt führt, in der wiederum Reparaturen zur Erlangung des TÜVs durchgeführt werden.

Wer seine Chance wittert und den TÜV nun in 800 Kilometern Entfernung erlangen möchte, hat schlechte Karten. Denn zum einen erfolgt für diese neue Regelung ein Vermerk in der Zulassung und zum anderen ist man auf sogenannte Zulassungsbezirke beschränkt. Das bedeutet: Für TÜV-Fahrten darf nur der eigene Zulassungsbezirk genutzt werden. Geht es hingegen zu einer Werkstatt, darf man auch angrenzende Bezirke befahren. Wer außerhalb dieser Bezirke erwischt wird, muss ein Bußgeld bezahlen.

Und was ist, wenn ich TÜV habe?

Hat das Auto bereits TÜV, darf das Auto deutschlandweit überführt werden. Inwieweit das auch nach Erlangung des TÜVs mit dem Kurzzeitkennzeichen funktioniert, also mit dem Vermerk in den Papieren, sollte vorab bei der Zulassungsstelle geklärt werden.

 

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