Kurzzeitkennzeichen / Überführungskennzeichen

Das Kurzzeitkennzeichen – auch als Überführungskennzeichen bekannt – kommt zum Einsatz, wenn eine Überführungs- oder eine Probefahrt durchgeführt werden muss. Es wird in der Regel für einen, drei oder fünf Tage ausgestellt und hat den Vorteil, dass kein gültiger TÜV vorhanden sein muss. Das heißt natürlich nicht, dass das Fahrzeug nicht verkehrstüchtig sein darf: Passiert etwas aufgrund fahrlässiger Mängel, so haftet der Fahrer. Wir zeigen, was es beim Kurzzeitkennzeichen zu beachten gibt.

Aufbau von Überführungskennzeichen

Das Kennzeichen sieht wie ein gewöhnliches Kfz-Kennzeichen aus. Es hebt sich lediglich durch einen gelben Rand ab, in dem das Ablaufdatum von Versicherung und Kennzeichen vermerkt ist. Die Zahlen sind von oben nach unten zu lesen. Also erst der Tag, dann der Monat und darauffolgend das Jahr. Auf der linken Seite gibt es das Kürzel des Ortes – bestehend aus einem bis drei Buchstaben. Auf der rechten Seite – also zwischen Ortskürzel und Ablaufdatum – finden sich mehrere Ziffern, um das Kennzeichen zweifelsfrei identifizierbar zu machen.

Voraussetzungen für das Kurzzeitkennzeichen

In puncto Voraussetzungen ist das Kurzzeitkennzeichen sehr großzügig. Es muss weder eine gültige TÜV-Bescheinigung vorgelegt noch Kfz-Steuern gezahlt werden. Diese beiden Aspekte bilden einen der größten Unterschiede zum Ausfuhrkennzeichen. Außerdem lässt sich das Kurzzeitkennzeichen / Überführungskennzeichen sehr flexibel nutzen, da die Laufzeiten variabel sind.

Die größte Voraussetzung ist eine sogenannte Kurzzeitkennzeichen Versicherung. Dabei handelt es sich um eine reine Haftpflichtversicherung, die für verursachte Schäden (Personen- und Sachschäden) innerhalb der Gültigkeitsdauer aufkommt. Über diese Versicherung entscheidet sich letztendlich auch die Laufzeit des Kurzzeitkennzeichens. Ist sie abgelaufen, darf sich das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegen oder dort parken.

Die Zulassung

Für die Zulassung des Kurzzeitkennzeichens werden folgende Dokumente benötigt:

  1. eVB-Nummer der Haftpflichtversicherung (aktiviert)
  2. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung. Bei Unternehmen ein Gewerbeschein oder ein Handelsregisterauszug.
  3. entweder eine Stilllegebescheinigung oder die alten Kennzeichen samt der Zulassungsbescheinigungen Teil I & II
  4. Gebühren für die Zulassung (etwa 12,- Euro) und Geld für die Prägung der Schilder (15,- Euro bis 30,- Euro)

Im Gegensatz zum Ausfuhrkennzeichen besteht beim Überführungskennzeichen keine Vorführpflicht. Das Fahrzeug darf sich also an anderer Stelle befinden. Zu beachten ist, dass es bei Fahrten ins Ausland weitere Details zu beachten gibt.

Mit Kurzzeitkennzeichen bzw. Überführungskennzeichen ins Ausland

Da weder TÜV noch Kfz-Steuern fällig werden, ist das Überführungskennzeichen eine attraktive Lösung für den Export. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da das Kennzeichen in vielen europäischen Ländern allerhöchstens toleriert wird. Das bedeutet, dass es erhebliche Probleme bis hin zu empfindlichen Geldstrafen geben kann, wenn man die Überführung mit dem Kurzzeitkennzeichen durchführt. In jedem Falle sollte eine grüne Karte mitgeführt werden. Diese dient als Versicherungsnachweis im Ausland und zeigt, in welchen Ländern die Haftpflichtversicherung greift.

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