TÜV-Plakette

Der Technische Überwachungsverein – kurz TÜV – gibt für jedes im Straßenverkehr zu verwendende Fahrzeug eine sogenannte TÜV-Plakette aus, die im eigentlichen Sinne die Hauptuntersuchung symbolisiert. Diese wird zwischen den Unterscheidungszeichen und den Erkennungsnummern platziert (nur noch auf dem hinteren Kennzeichen) und gibt Aufschluss darüber, wann die technische Zulassung des Fahrzeugs abläuft.

Aufkleben einer neuen HU Plakette
Die Anbringung einer TÜV-Plakette an ein Kennzeichen.

Jedes Fahrzeug in Deutschland muss in regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung unterzogen werden. Im Rahmen einer solchen Inspektion wird über die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges entschieden. Im schlimmsten Fall endet ein solcher Termin mit der Außerbetriebnahme des fahrbaren Untersatzes. Bei erfolgreicher Prüfung wird dagegen eine TÜV-Plakette am hinteren Nummernschild angebracht.

Welche Fristen zu beachten sind

Für die Hauptuntersuchung gelten laut StVZO feste Fristen, welche sich in Abhängigkeit der Fahrzeugart unterscheiden. Pkw’s müssen erstmals drei Jahre nach Erstzulassung kontrolliert werden. Ab der zweiten Hauptuntersuchung ist ein zweijähriger Rhythmus einzuhalten. Für weitere Fahrzeugarten gelten die folgenden Prüfintervalle:

Fahrzeugart / Erstuntersuchung / Folgeuntersuchung

Krafträder (i.d.R. auch Quads) nach 24 Monaten alle 24 Monate

Wohnmobile

  • bis 3.500 kg zul. Gesamtgewicht nach 36 Monaten alle 24 Monate
  • bis 7.500 kg zul. Gesamtgewicht nach 24 Monaten alle 24 Monate (ab 7. Zulassungsjahr alle 12 Monate)
  • über 7.500 kg zul. Gesamtgewicht nach 12 Monaten alle 12 Monate

Anhänger (einschl. Wohnanhänger)

  • ungebremst nach 36 Monaten alle 24 Monate
  • bis 750 kg zul. Gesamtgewicht nach 36 Monaten alle 24 Monate
  • bis 3.500 kg zul. Gesamtgewicht nach 24 Monaten alle 24 Monate
  • bis 10.000 kg zul. Gesamtgewicht nach 12 Monaten alle 12 Monate

Lkw / Nutzfahrzeuge

  • bis 40 km/h Höchstgeschw. nach 24 Monaten alle 24 Monate
  • bis 3.500 kg zul. Gesamtgewicht nach 24 Monaten alle 24 Monate
  • bis 7.500 kg zul. Gesamtgewicht nach 12 Monaten alle 12 Monate

Von der Abgasuntersuchung ausgenommen sind folgende Kraftfahrzeuge:

  • Kfz mit Ottomotor, die weniger als vier Räder besitzen und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von unter 50 km/h oder ein zul. Gesamtgewicht von unter 400 kg haben oder vor dem Juli 1969 erstmals zugelassen wurden.
  • Kfz mit Dieselmotor, die weniger als vier Räder besitzen und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h besitzen oder vor 1977 erstmals zugelassen wurden.
  • Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen
  • Krafträder mit Erstzulassung vor 1989 oder solche ohne Kennzeichenpflicht
  • Forst- sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

Nächste Untersuchung an der TÜV-Plakette erkennen

Auf dem vorderen Kennzeichen gibt es in Deutschland seit dem 01.01.2010 keine Plakette mehr für den Nachweis einer Abgasuntersuchung. Stattdessen wurde die kreisrunde TÜV-Plakette eingeführt, die auf dem hinteren Nummernschild angebracht wird und zwingend eine Abgasuntersuchung einschließt. In aller Regel handelt es sich bei dieser Plakette um einen Aufkleber auf Folie, etwa wie das Steuersiegel des jeweiligen Bundeslandes.

Die Bedeutung der Farben

An der Farbe der TÜV-Plakette lässt sich erkennen, in welchem Jahr das Fahrzeug wieder vom TÜV inspiziert werden muss. Jedes Jahr besitzt der Aufkleber demnach eine andere Farbe, wobei die farbliche Reihenfolge orange, blau, grün, braun, gelb und rosa ist. Neben diesen sechs sind keine weiteren Farben vorgesehen, weshalb sich ein und dieselbe Farbe alle sechs Jahre wiederholt. Diese Regelung gilt deutschlandweit. Dank der Farbe ist bereits aus der Ferne erkennbar, ob ein Fahrzeug mit gültiger TÜV-Plakette unterwegs ist oder nicht. Den jeweiligen Jahren sind folgende Plakettenfarben zugeordnet:

Orange: 1979 / 1983 / 1989 / 1995 / 2001 / 2007 / 2013 / 2019 / 2025
Blau: 1978 / 1984 / 1990 / 1996 / 2002 / 2008 / 2014 / 2020 / 2026
Gelb: 1977 / 1985 / 1991 / 1997 / 2003 / 2009 / 2015 / 2021 / 2027
Braun: 1974 / 1980 / 1986 / 1992 / 1998 / 2004 / 2010 / 2016 / 2022/ 2028
Rosa: 1975 / 1981 / 1987 / 1993 / 1999 / 2005 / 2011 / 2017 / 2023 / 2029
Grün: 1976 / 1982 / 1988 / 1994 / 2000 / 2006 / 2012 / 2018 / 2024 / 2030

Die Bedeutung der Zahlen

Aufgrund der allgemeingültigen Regelung macht es keinen Unterschied, ob die Plakette vom TÜV oder einer anderen zugelassenen Stelle ausgestellt wird. Um die TÜV-Plakette richtig zu verstehen, ist es allerdings nicht erforderlich, sämtliche Farben sowie deren zeitliche Abfolge auswendig zu wissen. Wenn Sie genau hinschauen, entdecken Sie in der Mitte einen Kreis, in dem sich eine Zahl befindet. Diese gibt an, in welchem Jahr das Fahrzeug einer erneuten TÜV-Prüfung unterzogen werden muss. Um den Kreis herum befinden sich weitere Zahlen, welche von 1 bis 12 durchnummeriert sind. Diese stehen für die einzelnen Monate eines Jahres. Relevant die sind die Monate, die oben mit einem dicken Balken versehen sind. In dieser Zeit sollte die nächste Untersuchung erfolgen. Die Fristen für die jeweils folgende Abgas- und Hauptuntersuchung können bei Saisonfahrzeugen anders ausfallen. Wäre eine Untersuchung während des „Ruhezeitraums“ vorzunehmen, verschiebt sie sich auf den 1. Monat des begonnenen Betriebs-Zeitraums.

Bußgelder bei Fristverstoß

Früher war es noch möglich, die HU-Fälligkeit nach einer Überziehung zurückzudatieren. Dies ist seit dem 1. Juni 2012 nicht mehr möglich. Damit ist die nächste Hauptuntersuchung grundsätzlich 24 Monate nach dem letzten Untersuchungstermin fällig. Ist der Vorführtermin um mehr als zwei Monate überschritten worden, muss eine Ergänzungsuntersuchung zusätzlich zur Hauptuntersuchung vorgenommen werden. Aufgrund des Mehraufwands erhöht sich die HU-Gebühr dadurch um 20%. Wenn Sie die Fristen gemäß TÜV-Plakette überschreiten, sieht der Bußgeldkatalog folgende Strafen vor:

  • bis zu 2 Monaten: kein Bußgeld
  • zwischen 2 und 4 Monaten: 15 Euro
  • zwischen 4 und 8 Monaten: 25 Euro
  • mehr als 8 Monate: 40 Euro und 2 Punkte im Flensburger Zentralverkehrsregister

Mit welchen Gebühren die TÜV-Plakette verbunden ist

Mit der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung, der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, wurde auch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) abgeändert. Diese Änderungen gelten seit dem 1. Juni 2012. Die Gebühren (in Euro) sind wie folgt geregelt:

Krafträder

Hauptuntersuchung (HU) / Abgasuntersuchung (AU)

  • 21,40 bis 32,30 8,20 bis 24,50

Kraftfahrzeuge / Anhänger mit einem zul. Gesamtgewicht von max. 3,5 t mit Abgasmessung am Auspuff-Endrohr

Hauptuntersuchung (HU) / Abgasuntersuchung (AU)

  • 27,80 bis 43,50 21,20 bis 98,00

Kraftfahrzeuge / Anhänger mit einem zul. Gesamtgewicht von max. 3,5 t ohne Abgasmessung am Auspuff-Endrohr

Hauptuntersuchung (HU) / Abgasuntersuchung (AU)

  • 27,80 bis 43,50 11,95 bis 55,20

Neben den Gebühren für die Hauptuntersuchung wird für die Bereitstellung von Systemdaten (des Importeurs oder Herstellers) eine zusätzliche Gebühr von 1 Euro je Hauptuntersuchung erhoben. Die o.g. Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer.

TÜV im Ausland

Die TÜV-Plakette kann bei einem längeren Aufenthalt im Ausland ablaufen. Ist dies der Fall, kann von Ihnen nicht verlangt werden, dass Sie das Fahrzeug zum Zwecke der HU wieder nach Deutschland bringen. Grundsätzlich kann die Polizei aufgrund der TÜV-Überziehung nach § 29 StVZO Anzeige erstatten. Dies können Sie jedoch vermeiden, in dem Sie nachweisen, dass das Fahrzeug

  • ununterbrochen im Ausland war und
  • bei der Ausreise aus Deutschland noch eine gültige TÜV-Plakette hatte.

Anstelle eines Buß- und Verwarnungsgeldes kann lediglich eine gebührenfreie Mängelanzeige verhängt werden. In diesem Fall muss das Fahrzeug nach der Wiedereinreise unverzüglich einer Prüfstelle zur HU vorgeführt werden. Dies ist dann der Anzeigebehörde (zumeist Polizeidienststelle) zu melden. Sollte die TÜV-Plakette abgelaufen sein, dürfen ausländische Behörden dies nicht beanstanden. Sofern das Fahrzeug verkehrssicher ist, bleibt der Versicherungsschutz weiterhin bestehen. Bei einer etwaigen Untersuchung im Ausland ist zu beachten: Die ausländischen Prüfprotokolle werden nicht immer anerkannt, da sie zumeist nicht die rechtliche Qualität der in Deutschland von der DEKRA oder TÜV erteilten Prüfplaketten besitzen.

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